Schlechte Sachkenntnis: Länder sind zuständig für Flüchtlingsunterbringung

13.03.2015

"Der Innenminister beweist mit seinem Appell an die Kommunen einmal wieder schlechte Sachkenntnis: Nach geltendem Bundesrecht sind tatsächlich die Landesregierungen für die Aufnahme von Asylbewerbern zuständig und nicht die Kommunen", stellte der CDU-Landesvorsitzende Ingbert Liebing heute (13.03.2015) in Kiel fest.

SPD-Innenminister Studt hatte Forderungen der Kommunen nach stärkerer Unterstützung des Landes bei der Unterbringung von Flüchtlingen vor Ort mit der Begründung zurückgewiesen, nach Bundesrecht seien die Kommunen für die Flüchtlingsunterbringung zuständig. Zugleich hatte Studt die 70prozentige Kostenbeteiligung des Landes als Entgegenkommen gegenüber den Kommunen dargestellt. Liebing zeigte sich verwundert über die Aussagen Studts: "Der Landesinnenminister kennt sich scheinbar weder  mit dem Grundgesetz noch mit den Asylgesetzen besonders gut aus: Die Verfassung schließt aus, dass der Bund Aufgaben direkt an die Kommunen übertragen kann, wie Studt es bei der Unterbringung von Flüchtlingen behauptete."

Das Asylverfahrensgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz des Bundes regeln eindeutig die Zuständigkeit der Länder für die Flüchtlingsunterbringung. Den Ländern steht dabei das Recht zu, innerhalb des Landes Zuständigkeiten zu regeln, was Schleswig-Holstein mit dem Landesaufnahmegesetz getan und den Kommunen Aufgaben übertragen hat.

Liebing: „Das ist keine Kleinigkeit, wenn der Innenminister seine eigene Verantwortung nicht kennt. Er steht in der Verantwortung, für eine angemessene Unterbringung der Flüchtlinge zu sorgen. Vor diesem Hintergrund ist sein Appell an die Kommunen zu gemeinsamer Verantwortung umso  unverständlicher. Die Kommunen gehen bereits an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit, um Flüchtlinge aufzunehmen und zu betreuen. Es ist der Innenminister, der seine Verantwortung nicht kennt und endlich seine Hausaufgaben machen muss“, erklärte der CDU-Landesvorsitzende.

Liebing verwies darauf, dass in anderen Bundesländern wie z.B. Bayern, das Land den Kommunen alle Kosten für die Flüchtlingsunterbringung erstatte. Angesichts der Rechtslage sei es keine Wohltat des Landes Schleswig-Holstein, wenn den Kommunen 70% der Kosten erstattet werden. Es sei vielmehr kein selbstverständliches Entgegenkommen der Kommunen, dass sie 30% der Landesaufgabe finanzierten.

Liebing zeigte Verständnis dafür, dass die Kommunen vom Land mehr Unterstützung bei der Flüchtlingsaufnahme verlangen. Dabei geht es auch um die Verteilung von 17 Mio. €, die der Bund dem Land für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen zusätzlich zur Verfügung stellt. „Bis heute hat die Landesregierung nicht klar entschieden, wie dieses Geld eingesetzt werden soll. Wenn 240 zusätzliche Lehrerstellen und die Kosten der Gesundheitskarte nach Aussagen aus Regierung und Koalition aus den Bundesmitteln finanziert werden sollen, bleiben nicht genug Gelder übrig, um 30% den Kommunen zur Verfügung zu stellen. Die Bezahlung regulärer Lehrerstellen aus den Bundesmitteln für Flüchtlinge ist ohnehin eine sachfremde Zweckentfremdung.  Die Regierung muss endlich entscheiden und für Klarheit sorgen“, forderte Liebing. Er erinnerte daran, dass Innenminister Studt Mitte Januar noch nicht einmal wusste, dass bereits Ende November vergangenen Jahres eine Einigung zwischen Bund und Ländern über diese zusätzlichen Mittel erzielt wurde. „Zwei Monate später sind wir immer noch nicht weiter“, kritisierte Liebing.

Der CDU-Politiker erinnerte auch daran, dass die Landesregierung in ihrem Haushaltsentwurf für 2015 überhaupt keine Mittel zur Mitfinanzierung von Flüchtlingsunterkünften der Kommunen vorgesehen hatte. Erst durch die parlamentarischen Haushaltsberatungen wurden drei Millionen Euro für diesen Zweck eingeplant.

Die Flüchtlingsthematik entwickelt sich nach Liebings Auffassung zu einer der größten Herausforderungen für das Land und die Kommunen. Offenbar sei der Innenminister mit dieser Aufgabe völlig überfordert. Er habe immer noch nicht verstanden, dass es mit einem Dach über dem Kopf nicht getan sei. "Die vielen Aufgaben wie beispielsweise Gesundheitsversorgung, Sprachkurse oder Betreuung, die durch die große Zahl der ankommenden Flüchtlinge entstehen, müssen definiert und deren Zuständigkeit verhandelt werden. Die Landesregierung muss endlich das seit Herbst 2013 geforderte Konzept vorlegen!", forderte Liebing abschließend.

Hintergrund:
Nach Artikel 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Nach Artikel 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Ist danach die Verwaltungskompetenz der Länder gegeben, so haben sie auch, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgabe ergebenden Ausgaben zu tragen (Artikel 104a Absatz 1 GG).

Nach § 44 Absatz 1 AsylVfG sind die Länder verpflichtet, die für die Unterbringung Asylbegehrender erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Für die Asylbewerberleistungen gilt nach § 10 Absatz 1 AsylbLG der Grundsatz, dass die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger bestimmen und Näheres zum Verfahren festlegen können, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Bei der Aufnahme von Asylsuchenden handelt es sich um Gegenstände der Länderverwaltung (Artikel 84 GG).

Eine Regelung zur Übertragung der Aufgaben bei der Aufnahme von Asylsuchenden auf die Kommunen hat der Bund nicht getroffen: gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG dürfen durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

Landesrechtlich gilt folgende Rechtslage:
Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen  und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) vom 23. November 1999 wird den Gemeinden, Kreisen und Ämtern als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, die ihnen zugewiesenen Personen aufzunehmen, insbesondere vorläufig unterzubringen. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 LAufnG erstreckt sich diese Aufnahmeverpflichtung auch auf Asylbegehrende im Sinne von § 1 Absatz 1 AsylVfG.

Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen entstehenden Aufwendungen werden gemäß der Erstattungsverordnung vom 5. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 725), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), in Verbindung mit dem Erstattungserlass vom 25. Februar 2004, zuletzt geändert durch Erlass vom 24. Februar 2014 -IV 218 - 483.0223.31-, vom Land zu 70 v.H. erstattet. Ferner erstattet das Land nach diesen Regelungen den Kreisen und kreisfreien Städten 70 v.H. der Kosten für die Herrichtung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende.

Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.
(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen.

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§ 10 Bestimmungen durch Landesregierungen
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen.
Pressesprecherin
Katrin Albrecht
Sophienblatt 44-46
24114 Kiel
Tel.: 0431 66099-28
Fax: 0431 66099-88
katrin.albrecht [at] cdu-sh.de
www.cdu-sh.de